Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2000/07/0222
Entscheidungsdatum
20.09.2001
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz
Rechtssatz
Es ist schon aus dem Textzusammenhang (des § 138 Abs 4 WRG 1959)("... oder wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet hat ...") unschwer zu ersehen, dass sich die freiwillige Duldung nur auf den Fall der Ablagerung, nicht jedoch auch auf eine eigenmächtige Neuerung bezieht. Auf eine allfällige "Duldung des Bestands der Anlage" auf dem Grund des Bf kommt es daher im Zusammenhang mit einem Beseitigungsauftrag für eine eigenmächtige Neuerung nach § 138 Abs. 4 WRG 1959 nicht an. Ebenso wenig ist das "Wissen um den Bestand dieser Anlage" durch den Grundeigentümer nach dem Wortlaut dieser Bestimmung im Zusammenhang mit der aufgetragenen Beseitigung der gegenständlichen Anlage von Relevanz.Es ist schon aus dem Textzusammenhang (des Paragraph 138, Absatz 4, WRG 1959)("... oder wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet hat ...") unschwer zu ersehen, dass sich die freiwillige Duldung nur auf den Fall der Ablagerung, nicht jedoch auch auf eine eigenmächtige Neuerung bezieht. Auf eine allfällige "Duldung des Bestands der Anlage" auf dem Grund des Bf kommt es daher im Zusammenhang mit einem Beseitigungsauftrag für eine eigenmächtige Neuerung nach Paragraph 138, Absatz 4, WRG 1959 nicht an. Ebenso wenig ist das "Wissen um den Bestand dieser Anlage" durch den Grundeigentümer nach dem Wortlaut dieser Bestimmung im Zusammenhang mit der aufgetragenen Beseitigung der gegenständlichen Anlage von Relevanz.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der
wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung
Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000070222.X03
Dokumentnummer
JWR_2000070222_20010920X03