Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.2001

Geschäftszahl

2000/07/0222

Rechtssatz

Es ist schon aus dem Textzusammenhang (des Paragraph 138, Absatz 4, WRG 1959)("... oder wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet hat ...") unschwer zu ersehen, dass sich die freiwillige Duldung nur auf den Fall der Ablagerung, nicht jedoch auch auf eine eigenmächtige Neuerung bezieht. Auf eine allfällige "Duldung des Bestands der Anlage" auf dem Grund des Bf kommt es daher im Zusammenhang mit einem Beseitigungsauftrag für eine eigenmächtige Neuerung nach Paragraph 138, Absatz 4, WRG 1959 nicht an. Ebenso wenig ist das "Wissen um den Bestand dieser Anlage" durch den Grundeigentümer nach dem Wortlaut dieser Bestimmung im Zusammenhang mit der aufgetragenen Beseitigung der gegenständlichen Anlage von Relevanz.