Verwaltungsgerichtshof
20.09.2001
2000/07/0222
GRS wie 93/07/0085 E 16. November 1993 RS 9
(Hier:Eine Wehranlage, die auf sachkundiger Basis als "Hochwasserhindernis" eingestuft wurde, stellt umso mehr eine erhebliche Beeinträchtigung des Abflusses der Hochwässer dar. Insoweit war daher eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung eines Beseitigungsauftrages nach Paragraph 138, Absatz 4, WRG 1959 gegeben.)
Eine Änderung der (bei Hochwässern auftretenden) Strömungsverhältnisse, die zu Nachteilen für Dritte führt, ist als erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer anzusehen.