Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2000/06/0096
Entscheidungsdatum
31.01.2002
Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26;
BauRallg;
Rechtssatz
Bei einer Liegenschaft, die gemäß einem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als "Reines Wohngebiet" ausgewiesen ist, sind Immissionen hinzunehmen, wenn sie eine typische Folge der flächenwidmungsgemäßen Bebauung dieser Grundstücke mit Wohnhäusern sind. Hier: Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung erforderten, liegen nicht vor und wurden auch nicht vorgetragen (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 11. September 1997, 96/06/0226).Bei einer Liegenschaft, die gemäß einem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als "Reines Wohngebiet" ausgewiesen ist, sind Immissionen hinzunehmen, wenn sie eine typische Folge der flächenwidmungsgemäßen Bebauung dieser Grundstücke mit Wohnhäusern sind. Hier: Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung erforderten, liegen nicht vor und wurden auch nicht vorgetragen vergleiche u.a. das Erkenntnis vom 11. September 1997, 96/06/0226).
Schlagworte
Baurecht Nachbar
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte
begründen BauRallg5/1/9
Planung Widmung BauRallg3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000060096.X04
Dokumentnummer
JWR_2000060096_20020131X04