Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/02/0107

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2000/02/0107

Entscheidungsdatum

30.06.2000

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
FrG 1993 §32 Abs2 Z2 litb;
FrG 1993 §32 Abs3;
FrG 1997 §52 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/02/0108 E 30. Juni 2000

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/02/0135 E 28. Juli 1995 VwSlg 14297 A/1995 RS 1 (hier: Von einem solchen ENTKRÄFTEN DES VERDACHTES durch die Fremde, dass diese in Österreich ohne erforderliche Bewilligung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtige, konnte durch die bloße Behauptung, in Graz einkaufen zu wollen, nicht die Rede sein; hier betreffend § 52 Abs 3 FrG 1997)

Stammrechtssatz

Paragraph 32, Absatz 3, FrG 1993 ist als Beweislastverteilung dahin zu verstehen, daß das Grenzkontrollorgan nicht zu Erhebungen verpflichtet werden kann, sondern der Fremde den für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt vorzubringen und glaubhaft zu machen hat; der Fremde hat daher auf die Frage des Grenzkontrollorgans über den Zweck der beabsichtigten Einreise den entsprechenden Sachverhalt in einer solchen Form darzulegen und erforderlichenfalls unter Beweis zu stellen, daß es ihm gelingt, einen Verdacht auf das Vorliegen eines Zurückweisungsgrundes sofort an Ort und Stelle zu entkräften, andernfalls die Zurückweisung berechtigt ist (hier: Von einem Entkräften des Verdachtes, ohne erforderliche Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG einer Beschäftigung nachgehen zu wollen, kann durch die bloße Behauptung einer Ferialpraxis selbst dann nicht die Rede sein, wenn dies durch eine Zeugin an Ort und Stelle bestätigt wird).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000020107.X01

Im RIS seit

07.05.2001

Dokumentnummer

JWR_2000020107_20000630X01

Rechtssatz für 2000/02/0107

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2000/02/0107

Entscheidungsdatum

30.06.2000

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/02/0108 E 30. Juni 2000

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/02/0211 E 20. Juni 1990 RS 1

Stammrechtssatz

Die Beweiswürdigung der Berufungsbehörde unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoferne, als sie auf die Vollständigkeit des erhobenen Sachverhaltes und ihre Schlüssigkeit, nicht aber auch auf ihre Richtigkeit hin überprüft wird (Hinweis E VS 3.10.1985, 85/02/0053).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Sachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000020107.X02

Im RIS seit

07.05.2001

Dokumentnummer

JWR_2000020107_20000630X02

Rechtssatz für 2000/02/0107

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2000/02/0107

Entscheidungsdatum

30.06.2000

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
FrG 1997 §52 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/02/0108 E 30. Juni 2000

Rechtssatz

Es besteht zwar die Pflicht des Grenzkontrollorganes, den Fremden zu befragen (Paragraph 52, Absatz 3, FrG 1997) um ihm die GLAUBHAFTMACHUNG des Sachverhaltes zu ermöglichen. Aus welchen Gründen aber dieser Versuch fehlschlägt - sei es auf Grund von SPRACHSCHWIERIGKEITEN oder etwa weil der Fremde nicht willens ist, zur Aufklärung des Sachverhaltes (durch Glaubhaftmachung) beizutragen -, ist rechtlich unerheblich; vielmehr kommt in einem solchen Fall die Regelung zur Anwendung, dass auf Grund des SONST BEKANNTEN SACHVERHALTES über die Zulässigkeit der Einreise zu entscheiden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000020107.X03

Im RIS seit

07.05.2001

Dokumentnummer

JWR_2000020107_20000630X03