Verwaltungsgerichtshof
30.06.2000
2000/02/0107
Es besteht zwar die Pflicht des Grenzkontrollorganes, den Fremden zu befragen (Paragraph 52, Absatz 3, FrG 1997) um ihm die GLAUBHAFTMACHUNG des Sachverhaltes zu ermöglichen. Aus welchen Gründen aber dieser Versuch fehlschlägt - sei es auf Grund von SPRACHSCHWIERIGKEITEN oder etwa weil der Fremde nicht willens ist, zur Aufklärung des Sachverhaltes (durch Glaubhaftmachung) beizutragen -, ist rechtlich unerheblich; vielmehr kommt in einem solchen Fall die Regelung zur Anwendung, dass auf Grund des SONST BEKANNTEN SACHVERHALTES über die Zulässigkeit der Einreise zu entscheiden ist.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2000/02/0108 E 30. Juni 2000