Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2000

Geschäftszahl

2000/02/0107

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/02/0211 E 20. Juni 1990 RS 1

Stammrechtssatz

Die Beweiswürdigung der Berufungsbehörde unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoferne, als sie auf die Vollständigkeit des erhobenen Sachverhaltes und ihre Schlüssigkeit, nicht aber auch auf ihre Richtigkeit hin überprüft wird (Hinweis E VS 3.10.1985, 85/02/0053).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2000/02/0108 E 30. Juni 2000