Verwaltungsgerichtshof
30.06.2000
2000/02/0107
GRS wie 89/02/0211 E 20. Juni 1990 RS 1
Die Beweiswürdigung der Berufungsbehörde unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoferne, als sie auf die Vollständigkeit des erhobenen Sachverhaltes und ihre Schlüssigkeit, nicht aber auch auf ihre Richtigkeit hin überprüft wird (Hinweis E VS 3.10.1985, 85/02/0053).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2000/02/0108 E 30. Juni 2000