§ 31d Abs 3 WRG enthält Regelungen darüber, inwieweit bestehende bewilligte Deponien an den Stand der Technik angepasst werden müssen. Nicht geregelt wird hingegen, welche Folgen die Ablagerung konsenswidriger Materialien auf einer Deponie hat. Diesbezüglich gilt § 138 WRG. § 31d Abs 3 WRG stellt auf bewilligte Deponien ab; diese Bestimmung gilt daher für Deponien nur insoweit, als die Deponie der Bewilligung entspricht.Paragraph 31 d, Absatz 3, WRG enthält Regelungen darüber, inwieweit bestehende bewilligte Deponien an den Stand der Technik angepasst werden müssen. Nicht geregelt wird hingegen, welche Folgen die Ablagerung konsenswidriger Materialien auf einer Deponie hat. Diesbezüglich gilt Paragraph 138, WRG. Paragraph 31 d, Absatz 3, WRG stellt auf bewilligte Deponien ab; diese Bestimmung gilt daher für Deponien nur insoweit, als die Deponie der Bewilligung entspricht.