Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/20/0078

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14942 A/1998

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/20/0078

Entscheidungsdatum

02.07.1998

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §12 Abs7;
WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs7;
WaffG 1996 §25 Abs1;

Rechtssatz

Paragraph 25, WaffG 1996 (ebenso wie Paragraph 20, Absatz eins, WaffG) ist kein Rechtsanspruch auf Überprüfung der Verläßlichkeit für Personen, über die ein Waffenverbot verhängt worden ist, zu entnehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998200078.X01

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2017

Dokumentnummer

JWR_1998200078_19980702X01

Rechtssatz für 98/20/0078

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14942 A/1998

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

98/20/0078

Entscheidungsdatum

02.07.1998

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs7;

Rechtssatz

Die Behörde ist gemäß Paragraph 12, Absatz 7, WaffG 1996 bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages verpflichtet, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des ASt seit seiner Anlaßtat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist. Bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose hat die Behörde vor allem das Verhalten des ASt seit seiner Anlaßtat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände, also bei einem "Wohlverhalten" des ASt, muß der zwischen der Anlaßtat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum ("Beobachtungszeitraum") ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können (hier: Ein Wohlverhalten von zwei Jahren reicht nicht aus).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998200078.X02

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2017

Dokumentnummer

JWR_1998200078_19980702X02

Rechtssatz für 98/20/0078

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14942 A/1998

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

98/20/0078

Entscheidungsdatum

02.07.1998

Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

StGB §280;
WaffG 1986 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/25 90/01/0044 1 (hier: Zwischen dem Urteil des OGH, mit dem dem ASt das Unrecht seiner Tat gem § 280 StGB vor Augen geführt wurde, und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegen nur knapp 2 Jahre. Selbst bei Wohlverhalten des Bfr reichte dieser Zeitraum nicht aus, um zu einer anderen, für den ASt günstigeren Prognose zu gelangen).

Stammrechtssatz

Die Aufhebung eines Waffenverbotes hängt nicht unmittelbar von der Tilgung von Straftaten ab. Der Umstand, ob Straftaten bereits getilgt sind, ist mit ein Anhaltspunkt für die Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung eines Waffenverbotes. Ein Zeitraum des Wohlverhaltens von etwas mehr als dreieinhalb Jahren (hier: Verurteilung wegen Vergehens des schweren Eingriffes in ein fremdes Jagdrecht und Verurteilung wegen Mißachtung des verhängten Waffenverbotes) ist zu kurz, um den Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes anzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998200078.X03

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2017

Dokumentnummer

JWR_1998200078_19980702X03