§ 25 WaffG 1996 (ebenso wie § 20 Abs 1 WaffG) ist kein Rechtsanspruch auf Überprüfung der Verläßlichkeit für Personen, über die ein Waffenverbot verhängt worden ist, zu entnehmen.Paragraph 25, WaffG 1996 (ebenso wie Paragraph 20, Absatz eins, WaffG) ist kein Rechtsanspruch auf Überprüfung der Verläßlichkeit für Personen, über die ein Waffenverbot verhängt worden ist, zu entnehmen.