Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 97/04/0090

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/04/0090

Entscheidungsdatum

16.12.1998

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/10/08 92/18/0391 3

Stammrechtssatz

Daß die wegen Unzuständigkeit der Unterbehörde ausgesprochene ersatzlose Aufhebung eines Straferkenntnisses nicht die Wirkung der Einstellung des Strafverfahrens hat, liegt auf der Hand.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997040090.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2013

Dokumentnummer

JWR_1997040090_19981216X01

Rechtssatz für 97/04/0090

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

97/04/0090

Entscheidungsdatum

16.12.1998

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §27 Abs1;
VStG §51 Abs1;
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/10/08 92/18/0391 2

Stammrechtssatz

Die Aufhebung wegen Unzuständigkeit der Unterbehörde stellt sich als negative Sachentscheidung dar; eine darüber hinausgehende materielle Entscheidung ist der Berufungsbehörde (hier dem UVS) verwehrt (Hinweis E 21.9.1990, 87/17/0180, 0181).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997040090.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2013

Dokumentnummer

JWR_1997040090_19981216X02

Rechtssatz für 97/04/0090

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

97/04/0090

Entscheidungsdatum

16.12.1998

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Norm

UWG 1984 §33a Abs1;
UWG 1984 §33a Abs2;

Rechtssatz

Die sogenannten Abschnittschlußverkäufe (Räumungsverkäufe) sind dadurch gekennzeichnet, daß sie um die Wende zweier Verbrauchsabschnitte stattfinden. Ihr Zweck liegt darin, den Kaufleuten das Abstoßen ihrer Restbestände - insbesondere bei typischen Saisonartikeln und Modeartikeln - zu ermöglichen. Sie dienen daher der Bereinigung der Warenlager, sollen einer Entwertung der Waren vorbeugen und die Liquidität erhöhen. Ob durch eine bestimmte Werbemaßnahme ein bewilligungspflichtiger Ausverkauf iSd Paragraph 33 a, Absatz eins, UWG oder ein nicht dem Bewilligungszwang unterliegender Saisonräumungsverkauf oder eine ähnliche Veranstaltung angekündigt wird, ist unter Berücksichtigung sämtlicher Begleitumstände nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen (Hinweis Beschluß OGH 29. 6. 1993, 4 0b 54/93), uzw ausgehend von der Vorstellung, die durch die gesamte Gestaltung der Ankündigung beim flüchtigen Durchschnittskonsumenten entsteht. Damit eine aufgrund ihrer Wortwahl an sich als Ankündigung iSd Paragraph 33 a, Absatz eins, UWG zu qualifizierende Mitteilung ausnahmsweise gemäß Paragraph 33, Absatz 2, UWG nicht unter diese Norm fällt, bedarf es in der Regel eines klarstellenden Hinweises auf die im Absatz 2, umschriebenen besonderen Veranstaltungen. Auch während Zeiten eines allgemein üblichen Saisonschlußverkaufes bedürfen derartige Ankündigungen einer behördlichen Bewilligung, sofern nicht der Gesamteindruck der vermittelten Ankündigung eindeutig auf das Vorliegen einer der dort angeführten Ausnahmetatbestände hinweist (Hinweis Urteil OGH 8. 3. 1994, 4 0b 10/94 in WBl 1994 RSPG). Nur wenn die Ankündigung an sich oder iZm den näheren Begleitumständen klarstellend und zutreffend auf eine Veranstaltung iSd Paragraph 33 a, Absatz 2, UWG Bezug nimmt, entfällt ein solches Erfordernis.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997040090.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2013

Dokumentnummer

JWR_1997040090_19981216X03