Verwaltungsgerichtshof
16.12.1998
97/04/0090
GRS wie VwGH E 1992/10/08 92/18/0391 2
Die Aufhebung wegen Unzuständigkeit der Unterbehörde stellt sich als negative Sachentscheidung dar; eine darüber hinausgehende materielle Entscheidung ist der Berufungsbehörde (hier dem UVS) verwehrt (Hinweis E 21.9.1990, 87/17/0180, 0181).