Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
97/02/0182
Entscheidungsdatum
05.09.1997
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm
BArbSchV 1994 §6 Abs9;
VStG §5 Abs1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/01/26 95/02/0603 3
Stammrechtssatz
Gerade für den Fall, daß die Arbeiter aus eigenem Antrieb die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Schutzvorrichtungen nicht in Anspruch genommen haben und somit auf Grund eigenmächtiger Handlungen gegen die Arbeitnehmervorschriften verstoßen, hat das entsprechende, vom Arbeitgeber eingerichtete Kontrollsystem Platz zu greifen (Hinweis E 23.9.1994, 94/02/0258, 0259).
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Arbeitsrecht
Arbeiterschutz
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete
Arbeitsrecht Arbeiterschutz
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997020182.X02
Dokumentnummer
JWR_1997020182_19970905X02