Verwaltungsgerichtshof
05.09.1997
97/02/0182
GRS wie VwGH E 1993/10/13 93/02/0181 3
Auch im Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern ist der Arbeitgeber (zur Vertretung nach außen Berufene, Beauftragte, Bevollmächtigte) nur entschuldigt, wenn er geeignete Maßnahmen (einschließlich eines wirksamen Kontrollsystems) ergriffen hat um die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu gewährleisten (Hinweis E 12.11.1993, 91/19/0188).