§ 39 a AVG regelt lediglich den mündlichen Verkehr zwischen der Behörde und den Parteien (Hinweis E 11.1.1989, 88/01/0187). Aus § 61 Abs 5 AVG idF BGBl 1982/199 ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die mangelnde Beherrschung der deutschen Sprache einer fehlenden oder fehlerhaften Belehrung über das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages gleichzusetzen wäre und dementsprechend die Unterlassung der Erhebung eines begründeten Berufungsantrages durch einen der deutschen Sprache nicht mächtigen Berufungswerber als bloßes Formgebrechen zu gelten hätte.Paragraph 39, a AVG regelt lediglich den mündlichen Verkehr zwischen der Behörde und den Parteien (Hinweis E 11.1.1989, 88/01/0187). Aus Paragraph 61, Absatz 5, AVG in der Fassung BGBl 1982/199 ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die mangelnde Beherrschung der deutschen Sprache einer fehlenden oder fehlerhaften Belehrung über das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages gleichzusetzen wäre und dementsprechend die Unterlassung der Erhebung eines begründeten Berufungsantrages durch einen der deutschen Sprache nicht mächtigen Berufungswerber als bloßes Formgebrechen zu gelten hätte.