Trägt der Zivildienstpflichtige einen "lilafarbenen oder grünfarbenen Spitzbart" und hat er während des Grundlehrganges offen erklärt, sein Drogenproblem während des Zivildienstes "nicht einstellen" zu wollen, so läßt dies noch nicht den Schluß zu, es wäre die Eignung des Zivildienstpflichtigen iSd § 17 Z 1 und § 18 Z 3 ZDG nicht mehr gegeben. Es sind Feststellungen darüber erforderlich, welche konkreten Leistungen vom Zivildienstpflichtigen verlangt werden und welche er nicht mehr zu erbringen in der Lage ist.Trägt der Zivildienstpflichtige einen "lilafarbenen oder grünfarbenen Spitzbart" und hat er während des Grundlehrganges offen erklärt, sein Drogenproblem während des Zivildienstes "nicht einstellen" zu wollen, so läßt dies noch nicht den Schluß zu, es wäre die Eignung des Zivildienstpflichtigen iSd Paragraph 17, Ziffer eins und Paragraph 18, Ziffer 3, ZDG nicht mehr gegeben. Es sind Feststellungen darüber erforderlich, welche konkreten Leistungen vom Zivildienstpflichtigen verlangt werden und welche er nicht mehr zu erbringen in der Lage ist.