Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.1996

Geschäftszahl

95/11/0386

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/25 90/11/0072 1

Stammrechtssatz

Der Zivildienstpflichtige hat einen Anspruch darauf, den ordentlichen Zivildienst in Form des Grundzivildienstes (Paragraph 7, Absatz eins und 3 ZDG) - abgesehen von den in Paragraph 7, Absatz eins, ZDG genannten Ausnahmen - ohne Unterbrechung zu leisten. Durch eine rechtswidrige Unterbrechung wird er in seinen Rechten verletzt (Hinweis E 25.3.1988, 88/11/0011, VwSlg 12688 A/1988).