Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/05/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/05/0002

Entscheidungsdatum

07.11.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51 Abs7;
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993

Rechtssatz

Wird die Berufungsentscheidung innerhalb der Frist von fünfzehn Monaten erlassen, diese aber durch den VfGH oder VwGH aufgehoben, so ist der Berufungsbehörde neuerlich eine Frist, und zwar von fünfzehn Monaten ab Zustellung eines aufhebenden Erkenntnisses des VfGH oder des VwGH an sie eingeräumt (Hinweis: Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Seite 1023).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050002.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2016

Dokumentnummer

JWR_1995050002_19951107X01

Rechtssatz für 95/05/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/05/0002

Entscheidungsdatum

07.11.1995

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Das Gesetz kennt keine Norm, die der Berufungsbehörde vorschreibt, im Spruch ihrer Entscheidung einen von der erstinstanzlichen Behörde ausreichend konkretisierten Bescheidspruch zu wiederholen. Nur insoweit, als der Bescheidspruch erster Instanz fehlerhaft ist, weil zB nicht alle Tatbestandsmerkmale genannt oder diese nicht hinreichend konkretisiert sind oder die angewendeten Gesetzesstellen unrichtig oder unvollständig zitiert wurden, ist die Berufungsbehörde verpflichtet, dies in ihrem Abspruch zu ergänzen bzw richtigzustellen. Es reicht aus, wenn sie bloß jene Teile des Spruches, hinsichtlich welcher sie Konkretisierungen bzw Richtigstellungen vornimmt, wiedergibt (Hinweis: Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, S 943).

Schlagworte

Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides) Strafnorm Berufungsbescheid Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050002.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2016

Dokumentnummer

JWR_1995050002_19951107X02

Rechtssatz für 95/05/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/05/0002

Entscheidungsdatum

07.11.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Rechtssatz

Mit der konsenslosen Ausübung der Altölsammeltätigkeit ist den grundlegenden Intentionen des AWG 1990 insbesondere der ordnungsgemäßen Entsorgung der hievon umfaßten Problemstoffe iS eines bestmöglichen Schutzes der Umwelt zuwidergehandelt worden. Paragraph 21, VStG erfordert, daß das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Die Schuld ist aber nur dann geringfügig; wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (Hinweis: Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, E 7 zu Paragraph 21, VStG, S 814). Dies kann bei einer Verwaltungsübertretung gem Paragraph 15, Absatz eins, AWG 1990 in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins, AWG 1990, welche im Zeitraum vom 22ten Oktober eines bestimmten Jahres bis zum 11ten Juni des Folgejahres begangen worden ist, schon im Hinblick auf diesen Zeitraum nicht angenommen werden.

Schlagworte

Ermahnung VStG §21

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050002.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2016

Dokumentnummer

JWR_1995050002_19951107X03