Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.11.1995

Geschäftszahl

95/05/0002

Rechtssatz

Mit der konsenslosen Ausübung der Altölsammeltätigkeit ist den grundlegenden Intentionen des AWG 1990 insbesondere der ordnungsgemäßen Entsorgung der hievon umfaßten Problemstoffe iS eines bestmöglichen Schutzes der Umwelt zuwidergehandelt worden. Paragraph 21, VStG erfordert, daß das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Die Schuld ist aber nur dann geringfügig; wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (Hinweis: Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, E 7 zu Paragraph 21, VStG, S 814). Dies kann bei einer Verwaltungsübertretung gem Paragraph 15, Absatz eins, AWG 1990 in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins, AWG 1990, welche im Zeitraum vom 22ten Oktober eines bestimmten Jahres bis zum 11ten Juni des Folgejahres begangen worden ist, schon im Hinblick auf diesen Zeitraum nicht angenommen werden.