Der Verurteilung eines Fremden wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges kommt unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung öffentlicher Interessen schon für sich gesehen derart erhebliches Gewicht zu, daß sie nicht nur die in § 18 Abs 1 FrG 1993 umschriebene Annahme rechtfertigt, sondern auch das Aufenthaltsverbot im Grunde des § 19 FrG 1993 zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele, nämlich zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer, dringend geboten erscheinen läßt (Hinweis E 30.9.1993, 93/18/0407).Der Verurteilung eines Fremden wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges kommt unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung öffentlicher Interessen schon für sich gesehen derart erhebliches Gewicht zu, daß sie nicht nur die in Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 umschriebene Annahme rechtfertigt, sondern auch das Aufenthaltsverbot im Grunde des Paragraph 19, FrG 1993 zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele, nämlich zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer, dringend geboten erscheinen läßt (Hinweis E 30.9.1993, 93/18/0407).