Das Heilvorkommen- und KurorteG Slbg wurde mit E des VfGH vom 16.3.1994, G 135, 136, 234/93, V 69, 70, 77/93, als verfassungswidrig aufgehoben. Unter einem hob der Verfassungsgerichtshof das ThermalwasserRegulativ Bad Hofgastein 1936 zur Gänze als gesetzwidrig auf. Aufgrund dieses Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes ist in den vorliegenden Anlaßfällen das ThermalwasserRegulativ der Ortsgemeinde Bad Hofgastein nicht mehr anzuwenden. Die angefochtenen Bescheide sind damit als ohne Rechtsgrundlage ergangen anzusehen und daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.Das Heilvorkommen- und KurorteG Slbg wurde mit E des VfGH vom 16.3.1994, G 135, 136, 234/93, römisch fünf 69, 70, 77/93, als verfassungswidrig aufgehoben. Unter einem hob der Verfassungsgerichtshof das ThermalwasserRegulativ Bad Hofgastein 1936 zur Gänze als gesetzwidrig auf. Aufgrund dieses Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes ist in den vorliegenden Anlaßfällen das ThermalwasserRegulativ der Ortsgemeinde Bad Hofgastein nicht mehr anzuwenden. Die angefochtenen Bescheide sind damit als ohne Rechtsgrundlage ergangen anzusehen und daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.