Da zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung gemäß § 82 Abs 1 Z 4 FrG 1993 weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die genannte Verwaltungsvorschrift nichts über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden bestimmt, handelt es sich bei diesen Übertretungen um Ungehorsamsdelikte iSd § 5 Abs 1 VStG (Hinweis E 16.12.1991, 91/19/0167).Da zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1993 weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die genannte Verwaltungsvorschrift nichts über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden bestimmt, handelt es sich bei diesen Übertretungen um Ungehorsamsdelikte iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG (Hinweis E 16.12.1991, 91/19/0167).