Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.01.1995

Geschäftszahl

93/18/0478

Rechtssatz

Da zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1993 weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die genannte Verwaltungsvorschrift nichts über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden bestimmt, handelt es sich bei diesen Übertretungen um Ungehorsamsdelikte iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG (Hinweis E 16.12.1991, 91/19/0167).