Behauptet der Fremde gar nicht, Informationen über die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes eingeholt zu haben, scheidet ein relevanter Rechtsirrtum iSd § 5 Abs 2 VStG von vornherein aus.Behauptet der Fremde gar nicht, Informationen über die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes eingeholt zu haben, scheidet ein relevanter Rechtsirrtum iSd Paragraph 5, Absatz 2, VStG von vornherein aus.