Die Auffassung der Berufungsbehörde, die die Versagung der beantragten Beschäftigungsbewilligung auf § 4 Abs 3 Z 12 gestützt hat, daß die Tatsache der ungenehmigten Beschäftigung von Ausländern ein Faktum darstelle, das einer Erörterung im Wege des Parteiengehörs nicht bedürfe, ist unzutreffend.Die Auffassung der Berufungsbehörde, die die Versagung der beantragten Beschäftigungsbewilligung auf Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 12, gestützt hat, daß die Tatsache der ungenehmigten Beschäftigung von Ausländern ein Faktum darstelle, das einer Erörterung im Wege des Parteiengehörs nicht bedürfe, ist unzutreffend.