Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.09.1993

Geschäftszahl

93/09/0124

Rechtssatz

Die Auffassung der Berufungsbehörde, die die Versagung der beantragten Beschäftigungsbewilligung auf Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 12, gestützt hat, daß die Tatsache der ungenehmigten Beschäftigung von Ausländern ein Faktum darstelle, das einer Erörterung im Wege des Parteiengehörs nicht bedürfe, ist unzutreffend.