Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.09.1993

Geschäftszahl

93/09/0124

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/03/18 92/09/0372 2

Stammrechtssatz

Der Versagungsgrund des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 12, AuslBG für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist dann gegeben, wenn der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung - trotz Ablehnung eines Antrages oder ohne einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung eingebracht zu haben - wiederholt Ausländer beschäftigt hat.