Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/04/0158

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/04/0158

Entscheidungsdatum

23.11.1993

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/29 89/04/0171 2

Stammrechtssatz

Die Annahme der mangelnden Zuverlässigkeit einer natürlichen Person ist dann gerechtfertigt, wenn ihre Handlungen oder Unterlassungen so beschaffen sind, daß das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild erwarten läßt, es werde die künftige Ausübung der gewerblichen Tätigkeit gegen die im Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen (Hinweis E 24.1.1989, 86/04/0031).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040158.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011

Dokumentnummer

JWR_1993040158_19931123X01

Rechtssatz für 93/04/0158

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/04/0158

Entscheidungsdatum

23.11.1993

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2827/78 E 9. November 1979 RS 2

Stammrechtssatz

Die Annahme, daß der Gewerbeinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 89, Absatz eins, GewO nicht mehr besitzt, ist dann gerechtfertigt, wenn seine Handlungen oder Unterlassungen so beschaffen sind, daß das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild erwarten läßt, es werde die künftige Ausübung der gewerblichen Tätigkeit gegen die im Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen (Hinweis E 28.6.1978, 0479/77, E 13.9.1979, 1796/78; Im vorliegenden Fall neunmalige Bestrafung wegen der Übertretung von Bestimmungen über die einzuhaltende Sperrstunde, des Tiroler Jugendschutzgesetzes und des Tiroler Veranstaltungsgesetzes).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040158.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011

Dokumentnummer

JWR_1993040158_19931123X02

Rechtssatz für 93/04/0158

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/04/0158

Entscheidungsdatum

23.11.1993

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0479/77 E 28. Juni 1978 VwSlg 9607 A/1978 RS 3

Stammrechtssatz

Die Behörde hat gemäß Paragraph 89, Absatz eins, GewO 1973 unabhängig von einer allfälligen Bestrafung zu beurteilen, ob Handlungen oder Unterlassungen die Annahme des Fehlens der erforderlichen Zuverlässigkeit rechtfertigen. Sie ist hiebei an rechtskräftige Bestrafungen zwar insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlung oder Unterlassung, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht, hat aber im Entziehungsverfahren unabhängig davon das sich ergebende Charakterbild des Gewerbeinhabers zu untersuchen. Hiebei kommt es weder auf die Verbüßung einer Strafe an, noch müssen die Handlungen oder Unterlassungen in Ausübung des Gewerbes begangen worden sein. Entscheidend ist vielmehr, daß der Gewerbeinhaber nach der Beschaffenheit der von ihm begangenen Handlungen oder Unterlassungen keine Gewähr mehr dafür bietet, daß er bei Ausübung des Gewerbes die hiebei zu beachtenden öffentlichen Rücksichten wahren werde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040158.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011

Dokumentnummer

JWR_1993040158_19931123X03

Rechtssatz für 93/04/0158

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

93/04/0158

Entscheidungsdatum

23.11.1993

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/04/0130 E 28. Februar 1989 RS 5

Stammrechtssatz

Das Nichtvorliegen eines Gewerbeausschlussgrundes nach Paragraph 13, GewO ist zwar eine Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung für ein konzessioniertes Gewerbe. Darüber hinaus hat die Behörde jedoch noch zu beurteilen, ob der Bewerber die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. In diesem Zusammenhang ist es der Behörde - trotz Tilgung einer strafgerichtlichen Verurteilung - nicht verwehrt, das Verhalten des Konzessionswerbers, dessentwegen er bestraft worden ist, in die von ihr bei der Prüfung der Frage der Zuverlässigkeit anzustellenden Erwägungen einzubeziehen (Hinweis auf E vom 18.2.1960, 1081/58)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040158.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011

Dokumentnummer

JWR_1993040158_19931123X04