Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.11.1993

Geschäftszahl

93/04/0158

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/29 89/04/0171 2

Stammrechtssatz

Die Annahme der mangelnden Zuverlässigkeit einer natürlichen Person ist dann gerechtfertigt, wenn ihre Handlungen oder Unterlassungen so beschaffen sind, daß das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild erwarten läßt, es werde die künftige Ausübung der gewerblichen Tätigkeit gegen die im Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen (Hinweis E 24.1.1989, 86/04/0031).