Die Tatsache, daß Übertretungen nach § 31 Abs 2 lit p ASchG iVm § 46 Abs 9 AAV bzw iVm § 46 Abs 6 AAV keine nachteiligen Folgen, wie etwa Verletzungen von Arbeitnehmern, nach sich gezogen haben, betrifft einen objektiven Umstand der Strafbemessung, nicht aber die subjektive Tatseite.Die Tatsache, daß Übertretungen nach Paragraph 31, Absatz 2, Litera p, ASchG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 9, AAV bzw in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 6, AAV keine nachteiligen Folgen, wie etwa Verletzungen von Arbeitnehmern, nach sich gezogen haben, betrifft einen objektiven Umstand der Strafbemessung, nicht aber die subjektive Tatseite.