Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.1993

Geschäftszahl

92/18/0343

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/15 90/19/0501 2

Stammrechtssatz

Normadressat des Paragraph 46, Absatz 6, AAV ist nicht der Errichter des Gerüstes, sondern der Arbeitgeber der auf dem Gerüst tätigen Arbeitnehmer.