Normadressat des § 46 Abs 6 AAV ist nicht der Errichter des Gerüstes, sondern der Arbeitgeber der auf dem Gerüst tätigen Arbeitnehmer.Normadressat des Paragraph 46, Absatz 6, AAV ist nicht der Errichter des Gerüstes, sondern der Arbeitgeber der auf dem Gerüst tätigen Arbeitnehmer.