Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.1993

Geschäftszahl

92/18/0343

Rechtssatz

Verwenden Arbeitnehmer verschiedener Arbeitgeber ein Gerüst zur selben Zeit oder nacheinander, so hat jeder Arbeitgeber in Ansehung seiner Arbeitnehmer für die Einhaltung der Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 6, AAV zu sorgen.