Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/10/0449

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/10/0449

Entscheidungsdatum

29.01.1996

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/26 89/10/0202 4

Stammrechtssatz

Werden in Betriebsräumen eines Lebensmittelbetriebes Lebensmittel vorgefunden, so ist davon auszugehen, daß sie - sofern keine in der Außenwelt in Erscheinung tretenden, objektiven Merkmale vorhanden sind, die diese Annahme verläßlich ausschließen lassen - auch tatsächlich als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992100449.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1992100449_19960129X01

Rechtssatz für 92/10/0449

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/10/0449

Entscheidungsdatum

29.01.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/11/27 93/10/0100 1

Stammrechtssatz

Bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 74, Absatz 5, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 20, LMG 1975 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Der Beschuldigte hat daher gem Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft zu machen, daß ihm an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dabei hat er initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, daß er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992100449.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1992100449_19960129X02

Rechtssatz für 92/10/0449

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

92/10/0449

Entscheidungsdatum

29.01.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §20;
LMG 1975 §74 Abs5 Z3;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/11/27 93/10/0186 1

Stammrechtssatz

Es ist dem Beschuldigten (hier: Gesellschafter einer OHG) im Hinblick auf die im Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung zuzubilligen, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf jene möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu beschränken, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (Hinweis E 18.6.1990, 90/19/0121, und E 19.5.1994, 93/17/0332). Dabei trifft ihn jedoch die Obliegenheit, durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen, daß seinen Anordnungen entsprochen wird, wobei er der Behörde bei einem Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften dieses System im einzelnen darzulegen hatte (Hinweis E 26.2.1990, 90/19/0040).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992100449.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1992100449_19960129X03

Rechtssatz für 92/10/0449

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

92/10/0449

Entscheidungsdatum

29.01.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §20;
LMG 1975 §74 Abs5 Z3;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/11/27 93/10/0186 2

Stammrechtssatz

Davon, daß der gem Paragraph 9, Absatz eins, VStG Verantwortliche das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft gemacht hätte, kann nur gesprochen werden, wenn konkret dargelegt wird, in welcher Weise im Unternehmen sichergestellt wird, daß Verletzungen der (hier lebensmittelrechtlichen) Verwaltungsvorschriften vermieden bzw Verstöße wahrgenommen und abgestellt werden; insbesondere ist darzulegen, auf welche Weise der Verantwortliche seiner Verpflichtung zur Überwachung der von ihm beauftragten Personen nachgekommen ist und wieso er dessen ungeachtet die in Rede stehende Übertretung nicht verhindern konnte (Hinweis E 27.9.1988, 88/08/0084, E 16.12.1991, 91/19/0345 und E 30.4.1992, 91/10/0253). Der Hinweis auf die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben, die Erteilung entsprechender Weisungen und auf stichprobenartige Überprüfungen genügt den oben dargelegten Anforderungen nicht (Hinweis E 28.10.1993, 91/19/0134 und E 16.11.1993, 93/07/0022).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992100449.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1992100449_19960129X04

Rechtssatz für 92/10/0449

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

92/10/0449

Entscheidungsdatum

29.01.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Kennzeichnung des Besch mit "als der gemäß Paragraph 9, VStG nach außen verantwortlicher Filialleiter der X-Filiale in A" bringt entgegen Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nicht zum Ausdruck, im Betrieb welcher juristischen Person oder Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit die strafbare Handlung begangen wurde bzw aus welcher Beziehung des Besch zu dieser sich dessen Verantwortlichkeit ergibt (Hinweis E 17.2.1992, 90/10/0169, und E 27.11.1995, 93/10/0136).

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9) Vertreter Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992100449.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1992100449_19960129X05