Verwaltungsgerichtshof
29.01.1996
92/10/0449
Die Kennzeichnung des Besch mit "als der gemäß Paragraph 9, VStG nach außen verantwortlicher Filialleiter der X-Filiale in A" bringt entgegen Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nicht zum Ausdruck, im Betrieb welcher juristischen Person oder Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit die strafbare Handlung begangen wurde bzw aus welcher Beziehung des Besch zu dieser sich dessen Verantwortlichkeit ergibt (Hinweis E 17.2.1992, 90/10/0169, und E 27.11.1995, 93/10/0136).