Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.1996

Geschäftszahl

92/10/0449

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/11/27 93/10/0100 1

Stammrechtssatz

Bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 74, Absatz 5, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 20, LMG 1975 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Der Beschuldigte hat daher gem Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft zu machen, daß ihm an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dabei hat er initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, daß er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen.