Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/04/0245

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/04/0245

Entscheidungsdatum

27.04.1993

Index

10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Verabreicht ein Verein an Vereinsmitglieder und andere Personen Speisen gegen Entgelt und schenkt er gegen Entgelt Getränke aus, so läßt sich, wenn Preise in einer Höhe wie in vergleichbaren Gastgewerbebetrieben eingefordert und hiedurch Überschüsse erzielt werden, auf eine für den Verein bestehende Absicht schließen, die Einnahmenerzielung nicht auf die Deckung der mit der betreffenden, entgeltlich vorgenommenen Vereinstätigkeit zusammenhängenden Unkosten zu beschränken, sondern einen darüber hinausgehenden Ertrag herbeizuführen (Hinweis E 28.5.1991, 90/04/0153).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992040245.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1992040245_19930427X01

Rechtssatz für 92/04/0245

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/04/0245

Entscheidungsdatum

27.04.1993

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/19 90/04/0130 3

Stammrechtssatz

Ist die - selbständig und regelmäßig - ausgeübte Bewirtung durch einen Verein darauf angelegt, die daraus gezogenen Einnahmen nicht nur zur Deckung der damit im Zusammenhang stehenden Unkosten, sondern auch zur zumindest teilweisen Deckung der Ausgaben eines anderen Bereiches der Vereinstätigkeit (etwa zur Begleichung von Platzmieten und der Anschaffung von Dressen) zu verwenden, ist die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales des Paragraph eins, Absatz 2, GewO 1973 - unabhängig von der Frage eines Zufließens oder der Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder iSd Paragraph eins, Absatz 5 und 6 GewO 1973 - zu bejahen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992040245.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1992040245_19930427X02

Rechtssatz für 92/04/0245

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

92/04/0245

Entscheidungsdatum

27.04.1993

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/28 91/04/0232 1

Stammrechtssatz

Die Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt ist ökonomisch als Austausch wirtschaftlicher Leistungen zu verstehen, wobei von einem vermögensrechtlichen Vorteil für eine der beiden Vertragsparteien dann nicht gesprochen werden kann, wenn der Wert der Dienstleistung zu dem hiefür geleisteten Entgelt in einem angemessenen Verhältnis steht (hier: Geschäftsführertätigkeit eines Mitgliedes eines Vereins iSd Paragraph eins, Absatz 6, GewO 1973 gegen ein monatliches Entgelt von S 16000,-- netto).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992040245.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1992040245_19930427X03

Rechtssatz für 92/04/0245

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

92/04/0245

Entscheidungsdatum

27.04.1993

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/04/0214 E 20. März 1984 RS 7

Stammrechtssatz

Der Umstand allein, wonach nur Mitglieder im Sinne der Vereinsstatuten die Speisenverabreichung bzw den Ausschank von Getränken in Anspruch nehmen können, im Hinblick auf eine Absicht, einen Ertrag (oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil) zu erzielen, ist nicht geeignet die Gewerbsmäßigkeit auszuschließen (Hinweis E 2.12.1983, 83/04/0189).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992040245.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1992040245_19930427X04