Verwaltungsgerichtshof
27.04.1993
92/04/0245
GRS wie 83/04/0214 E 20. März 1984 RS 7
Der Umstand allein, wonach nur Mitglieder im Sinne der Vereinsstatuten die Speisenverabreichung bzw den Ausschank von Getränken in Anspruch nehmen können, im Hinblick auf eine Absicht, einen Ertrag (oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil) zu erzielen, ist nicht geeignet die Gewerbsmäßigkeit auszuschließen (Hinweis E 2.12.1983, 83/04/0189).