Durch die Weigerung des Besch, sich einem Alkotest zu unterziehen, ist der Tatbestand des § 99 Abs 1 lit b StVO in Verbindung mit § 5 Abs 2a StVO vollendet. Das nachträgliche Bereiterklären ändert daran nichts mehrDurch die Weigerung des Besch, sich einem Alkotest zu unterziehen, ist der Tatbestand des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2 a, StVO vollendet. Das nachträgliche Bereiterklären ändert daran nichts mehr
(Hinweis E 28.9.1988, 88/02/0108).