Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.05.1992

Geschäftszahl

92/02/0092

Rechtssatz

Eine Atemluftprobe ist auf Verlangen des Straßenaufsichtsorganes sofort abzulegen, (Hinweis E 20.6.1990, 89/02/0202). Der Aufgeforderte hat keinen Anspruch darauf, daß eine weitere Person zur Atemluftprobe beigezogen wird.