Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.05.1992

Geschäftszahl

92/02/0092

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/31 90/02/0103 1

Stammrechtssatz

Durch die Weigerung des Besch, sich einem Alkotest zu unterziehen, ist der Tatbestand des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2 a, StVO vollendet. Das nachträgliche Bereiterklären ändert daran nichts mehr

(Hinweis E 28.9.1988, 88/02/0108).