Verwaltungsgerichtshof
27.05.1992
92/02/0092
GRS wie VwGH E 1990/10/31 90/02/0103 1
Durch die Weigerung des Besch, sich einem Alkotest zu unterziehen, ist der Tatbestand des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2 a, StVO vollendet. Das nachträgliche Bereiterklären ändert daran nichts mehr
(Hinweis E 28.9.1988, 88/02/0108).