Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/19/0119

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/19/0119

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/02 Arbeitnehmerschutz

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Raum als Arbeitsraum zu qualifizieren ist, sind alle in dem betreffenden Raum vorgenommenen Arbeiten zu berücksichtigen. Wird in einem Büroraum täglich die Kassenübernahme und Kassenabrechnung gemacht, wird dort einmal bis zweimal wöchentlich je eine Viertelstunde lang ein Computer zum Zwecke der Aufgabe von Bestellungen bedient und werden in diesem Raum auch Telefongespräche geführt, so ist die Ansicht gerechtfertigt, daß in dem betreffenden Büroraum ein ständiger Arbeitsplatz iSd Paragraph eins, Ziffer 2, Litera a, AAV eingerichtet sei, weil es nach dieser Verordnungsstelle nur auf die häufige Beschäftigung von Arbeitnehmern, nämlich an dreißig oder mehr Tagen im Jahr, nicht aber - wie im Falle des ständigen Arbeitsplatzes nach Paragraph eins, Ziffer 2, Litera b, AAV - auf die regelmäßige Dauer der täglichen Beschäftigung ankommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991190119.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1991190119_19931028X01

Rechtssatz für 91/19/0119

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/19/0119

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Rechtssatz

Wurde das Fenster eines Büoraumes mit einer undurchsichtigen Folie verklebt und vor dem Fenster in der Fensternische ein zweiteiliger Kasten aufgestellt, so liegt ein Verstoß gegen Paragraph 8, Absatz eins, AAV vor, wobei der Umstand, daß es bei einem Teil der in diesem Raum durchgeführten Arbeitsvorgänge, wie etwa der Kassenübernahme, unzweckmäßig ist, daß der Raum von Personen auf der Straße eingesehen werden kann, daran nichts ändert, zumal der zeitweise allenfalls erwünschte Sichtschutz auch auf andere Weise als durch Zukleben und Verstellen des Fensters erreicht werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991190119.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1991190119_19931028X02

Rechtssatz für 91/19/0119

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/19/0119

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Rechtssatz

Die Behörde hat von Amts wegen zu ermitteln, ob es der Arbeitgeber (bzw in Fällen des Paragraph 9, VStG das dort genannte Organ) etwa bei der Beaufsichtigung des Bevollmächtigten an der erforderlichen Sorgfalt habe fehlen lassen, wobei dem Arbeitgeber dabei die Verpflichtung obliegt, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Ob der Arbeitgeber dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er sich (entsprechend dieser Mitwirkungspflicht) darauf zu berufen vermag, daß er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen; die bloße Erteilung von Weisungen reicht nicht hin, entscheidend ist deren wirksame Kontrolle, wobei vom Arbeitgeber das bezügliche Kontrollsystem darzulegen ist (Hinweis E 17.12.1990, 90/19/0487).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991190119.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1991190119_19931028X03