Verwaltungsgerichtshof
28.10.1993
91/19/0119
Wurde das Fenster eines Büoraumes mit einer undurchsichtigen Folie verklebt und vor dem Fenster in der Fensternische ein zweiteiliger Kasten aufgestellt, so liegt ein Verstoß gegen Paragraph 8, Absatz eins, AAV vor, wobei der Umstand, daß es bei einem Teil der in diesem Raum durchgeführten Arbeitsvorgänge, wie etwa der Kassenübernahme, unzweckmäßig ist, daß der Raum von Personen auf der Straße eingesehen werden kann, daran nichts ändert, zumal der zeitweise allenfalls erwünschte Sichtschutz auch auf andere Weise als durch Zukleben und Verstellen des Fensters erreicht werden kann.