Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/09/0041

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/09/0041

Entscheidungsdatum

30.08.1991

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

HDG 1985 §14;
HDG 1985 §15;
HDG 1985 §61 Abs1;
HDG 1985 §62 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/09/0166 E 24. März 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Da die Disziplinargewalt rechtlich der Befehlsgewalt folgt, haben nach dem Heeresdisziplinargesetz 1985 im so genannten "Kommandantenverfahren" alle Truppenführer im hierarchischen Aufbau des Bundesheeres vom Kompaniechef über den Bataillonskommandanten bis hinauf zum Bundesminister für Landesverteidigung Disziplinargewalt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090041.X01

Im RIS seit

30.08.1991

Dokumentnummer

JWR_1991090041_19910830X01

Rechtssatz für 91/09/0041

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/09/0041

Entscheidungsdatum

30.08.1991

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

HDG 1985 §2 Abs1;
HDG 1985 §48 Z3;
HDG 1985 §61;
MilStG 1970 §7;

Rechtssatz

Das unerlaubte, eigenmächtige Fernbleiben von einer Truppenübung stellt dienstrechtlich und disziplinarrechtlich eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung dar, gleichgültig, ob sie strafrechtlich als Vergehen der Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles nach Paragraph 7, MilStG verfolgt wird

(Hinweis SSt 43/19; SSt 48/45) oder disziplinär als eigenmächtige Abwesenheit zu bewerten ist. Durch ein derartiges Fehlverhalten versagt der Soldat im Kernbereich seiner Pflichten. Seine Verfehlung berührt die Wurzeln der militärischen Ordnung und die Schlagkraft der Truppe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090041.X02

Im RIS seit

30.08.1991

Dokumentnummer

JWR_1991090041_19910830X02

Rechtssatz für 91/09/0041

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/09/0041

Entscheidungsdatum

30.08.1991

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

WehrG 1990 §28 Abs2;

Rechtssatz

Die Teilnahme an Truppenübungen, die gem Paragraph 28, Absatz 2, erster Satz WehrG 1990 von den Wehrpflichtigen zur Erhaltung des Ausbildungsstandes und zur Unterweisung in einzelnen Ausbildungsarten zu leisten sind, gehört zu den grundlegenden Pflichten eines Wehrpflichtigen; denn das planmäßige militärische Inübunghalten der Wehrpflichtigen ist für die Einsatzbereitschaft des Bundesheeres von ausschlaggebender Bedeutung. Die jederzeitige Einberufung zu Truppenübungen im Rahmen der im Paragraph 28, Absatz 2, WehrG 1990 genannten zeitlichen Grenzen entspricht daher eo ipso militärischen Erfordernissen und bedarf daher insoferne keiner näheren Begründung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090041.X03

Im RIS seit

30.08.1991

Dokumentnummer

JWR_1991090041_19910830X03

Rechtssatz für 91/09/0041

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

91/09/0041

Entscheidungsdatum

30.08.1991

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

WehrG 1990 §35 Abs1;
WehrG 1990 §36 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/08 91/11/0013 2

Stammrechtssatz

Die Einbringung eines Antrages auf Befreiung von der Präsenzdienstpflicht hindert nicht die Erlassung eines Einberufungsbefehles (VwGH 26.4.1988, 88/11/0042, 14.6.1988, 88/11/0138).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090041.X04

Im RIS seit

30.08.1991

Dokumentnummer

JWR_1991090041_19910830X04

Rechtssatz für 91/09/0041

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

91/09/0041

Entscheidungsdatum

30.08.1991

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

HDG 1985 §2 Abs1;
HDG 1985 §48 Z3;
HDG 1985 §61;
WehrG 1990 §35 Abs1;
WehrG 1990 §36 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Wird ein Antrag auf Befreiung von der Präsenzpflicht erst nach dem im Einberufungsbefehl angegebenen Zeitpunkt eingebracht, so kann der belangten Behörde kein Rechtsirrtum angelastet werden, wenn sie im Hinblick auf die sich aus der Stellung des Wehrpflichtigen ergebenden allgemeinen sowie auch besonderen Verpflichtungen als Angehörigen des Präsenzdienstes des Bundesheeres das verspätete Einrücken in Hinsicht auf die negativen Auswirkungen als schuldhafte militärische Dienstpflichtverletzung wertete. Dies unter Berücksichtigung des Aufgabenbereiches des Bundesheeres und seiner sich daraus ergebenden Organisation schon deshalb, weil zur Beurteilung der Voraussetzungen für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung nicht nur auf die erfolgte Schädigung staatlicher Interessen, sondern auch schon auf deren Gefährdung Bedacht zu nehmen ist (Hinweis E 21.11.1984, 84/09/0006).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090041.X05

Im RIS seit

30.08.1991

Dokumentnummer

JWR_1991090041_19910830X05

Rechtssatz für 91/09/0041

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

91/09/0041

Entscheidungsdatum

30.08.1991

Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/05/0065 E 13. Mai 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Notstand ist dann nicht gegeben, wenn damit nur eine wirtschaftliche Not oder die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung abgewendet werden soll (Hinweis E 24.11.1964, 619/64, VwSlg 6504 A/1964).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090041.X06

Im RIS seit

30.08.1991

Dokumentnummer

JWR_1991090041_19910830X06

Rechtssatz für 91/09/0041

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

91/09/0041

Entscheidungsdatum

30.08.1991

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

HDG 1985 §6 Abs4;

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 6, Absatz 4, HDG müssen sämtliche Voraussetzungen nebeneinander, dh selbständig (kumulativ) erfüllt sein, wenn von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090041.X07

Im RIS seit

30.08.1991

Dokumentnummer

JWR_1991090041_19910830X07