Verwaltungsgerichtshof
30.08.1991
91/09/0041
Die Teilnahme an Truppenübungen, die gem Paragraph 28, Absatz 2, erster Satz WehrG 1990 von den Wehrpflichtigen zur Erhaltung des Ausbildungsstandes und zur Unterweisung in einzelnen Ausbildungsarten zu leisten sind, gehört zu den grundlegenden Pflichten eines Wehrpflichtigen; denn das planmäßige militärische Inübunghalten der Wehrpflichtigen ist für die Einsatzbereitschaft des Bundesheeres von ausschlaggebender Bedeutung. Die jederzeitige Einberufung zu Truppenübungen im Rahmen der im Paragraph 28, Absatz 2, WehrG 1990 genannten zeitlichen Grenzen entspricht daher eo ipso militärischen Erfordernissen und bedarf daher insoferne keiner näheren Begründung.