Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/04/0224

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/04/0224

Entscheidungsdatum

28.01.1992

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Ein Nichteinhalten des Paragraph 198, Absatz 2, GewO 1973 liegt bereits dann vor, wenn den Gästen lediglich ein weiteres Verweilen gestattet wird, und es ist zur Erfüllung des Tatbestandes des Nichteinhaltens dieser Bestimmung nicht erforderlich, daß das Gestatten des weiteren Verweilens mit einem zur Einhebung von gesonderten Entgelten verbundenen Bewirten verbunden ist. Die

Bedeutung des Ausdruckes "... gestatten" ist im gegebenen

Zusammenhang nicht auf das Verbot der Erteilung einer Erlaubnis in dem Sinn, daß die Einräumung eines Rechtes auf ein weiteres Verweilen über den Eintritt der Sperrstunde hinaus unerlaubt wäre, beschränkt. Der der Pflicht der Gäste, den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen, korrespondierende Ausdruck "gestatten" schließt vielmehr die Verpflichtung des Gewerbetreibenden in sich, bis zum Eintritt der Sperrstunde das Ziel zu erreichen, daß sich keine Gäste mehr im Betrieb aufhalten und somit beizeiten alle jene Maßnahmen zu ergreifen, die zur Verfügung stehen, um gerade auch im Tatsachenbereich keine Voraussetzungen für ein Verweilen über den Eintritt der Sperrstunde hinaus zu bieten, oder mit anderen Worten ausgedrückt, um ein solches, bereits mit dem Eintritt der Sperrstunde unzulässiges Verweilen abzuwenden, wobei als Mittel, um die Einhaltung der Sperrstundenvorschrift zu gewährleisten, insbesondere die Inanspruchnahme der Sicherheitsorgane in Betracht kommt. Somit liegt im Ausdruck "... gestatten" eine Verhaltensvorschrift, über das Gebot des Aufmerksammachens (Paragraph 198, Absatz 2, dritter Satz GewO 1973) hinaus, nämlich dahin, daß der Gewerbetreibende ein Verweilen von Gästen im Betrieb über den Zeitpunkt der Sperrstunde hinaus abwendet (Hinweis E 8.4.1986, 85/04/0190 und E 14.10.1983, 82/04/0117, VwSlg 11186 A/1983).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040224.X01

Im RIS seit

28.01.1992

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2010

Dokumentnummer

JWR_1991040224_19920128X01

Rechtssatz für 91/04/0224

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/04/0224

Entscheidungsdatum

28.01.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §46;
VStG §24;
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/04/0112 E 14. Mai 1985 RS 2

Stammrechtssatz

ISd Grundsatzes der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel gilt alles als Beweismittel, was nach logischen Grundsätzen Beweis zu liefern, d.h. die Wahrheit zu ergründen, geeignet ist. Eine solche Eignung kommt auch den mittelbaren Beweismitteln, bei denen das Ergebnis im Wege der Schlussfolgerung aus anderen Tatsachen gewonnen wird (Indizienbeweis) zu. Ein derartiger Beweis ist gemäß Paragraph 46, AVG 1950 auch im Verwaltungs(straf)verfahren nicht ausgeschlossen. (Hinweis auf E vom 11.6.1951, 2729/49, VwSlg 2142 A/1951, E 16.10.1968, 1433/67)

Schlagworte

Grundsatz der Gleichwertigkeit Beweismittel fehlerhafte Niederschrift Grundsatz der Unbeschränktheit Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040224.X02

Im RIS seit

28.01.1992

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2010

Dokumentnummer

JWR_1991040224_19920128X02