Ein Schuldspruch nach § 366 Abs 1 Z 4 GewO 1973 muß, um das Erfordernis des § 44a lit a VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung dahin zulassen, ob die vorgenommene Änderung der Betriebsanlage die im § 74 Abs 2 GewO 1973 genannten Interessen zu beeinträchtigen geeignet ist.Ein Schuldspruch nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1973 muß, um das Erfordernis des Paragraph 44 a, Litera a, VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung dahin zulassen, ob die vorgenommene Änderung der Betriebsanlage die im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973 genannten Interessen zu beeinträchtigen geeignet ist.