Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/19/0334

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/19/0334

Entscheidungsdatum

19.11.1990

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §63 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1377/56 E 11. April 1957 RS 1

Stammrechtssatz

Wird der Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften behoben, ist die belangte Behörde zufolge der Vorschrift des Paragraph 63, Absatz eins, VwGG nicht verpflichtet, den gesamten Akteninhalt neuerdings zu prüfen, sondern lediglich dazu, die Verfahrensvorschrift, deren Verletzung zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides geführt hat, nunmehr zu beachten. Ob und welche weiteren Ermittlungen durchzuführen sind, ergibt sich lediglich aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, das die Einhaltung der früher verletzten Verfahrensvorschrift zeitigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190334.X01

Im RIS seit

19.11.1990

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1990190334_19901119X01

Rechtssatz für 90/19/0334

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/19/0334

Entscheidungsdatum

19.11.1990

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §63 Abs1;

Rechtssatz

Legt der Beschuldigte im fortgesetzten Verfahren keine neuen Beweismittel vor, die zu einer Änderung der Sachverhaltsannahme in Ansehung des dem nunmehrigen Schuldspruch zugrundegelegten Verhaltens führen oder ergänzende Ermittlungen notwendig machen können, kann die Behörde bezüglich dieser Belange die vom VwGH bereits geprüften und nicht beanstandeten Sachverhaltsfeststellungen übernehmen, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dritte Auflage, 737 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190334.X02

Im RIS seit

19.11.1990

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1990190334_19901119X02