Bei der Übertretung des § 27 ARG in Verbindung mit § 3 ARG kommt es nicht darauf an, ob der einzelne Arbeitnehmer an einer Überschreitung der Arbeitszeit keinen Anstoß nimmt oder allenfalls sogar daran interessiert ist (Hinweis E 27.9.1988, 87/08/0026).Bei der Übertretung des Paragraph 27, ARG in Verbindung mit Paragraph 3, ARG kommt es nicht darauf an, ob der einzelne Arbeitnehmer an einer Überschreitung der Arbeitszeit keinen Anstoß nimmt oder allenfalls sogar daran interessiert ist (Hinweis E 27.9.1988, 87/08/0026).