Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.10.1990

Geschäftszahl

90/19/0332

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0890/75 E 12. Dezember 1975 RS 3

Stammrechtssatz

Die Kompliziertheit einer dem Bfr bekannten Vorschrift ist kein Schuldenausschließungsgrund.