Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.10.1990

Geschäftszahl

90/19/0332

Rechtssatz

Bei der Übertretung des Paragraph 27, ARG in Verbindung mit Paragraph 3, ARG kommt es nicht darauf an, ob der einzelne Arbeitnehmer an einer Überschreitung der Arbeitszeit keinen Anstoß nimmt oder allenfalls sogar daran interessiert ist (Hinweis E 27.9.1988, 87/08/0026).